Bauvertragsrecht

Zahlungen der Abschlagsrechnungen ein deklatorischen Schuldanerkenntnis?

Die Prüfung und Zahlung einer Abschlagsrechnung ist in der Regel kein deklatorisches Anerkenntnis. Es ist auch kein schlüssiges Verhalten darin zu sehen, dass der nicht besonders zur Abgabe von Anerkenntnis bevollmächtigte Architekt einen Prüfvermerk auf die Rechnung gesetzt hat. Denn damit erfüllt der Architekt nur seine vertragliche Aufgabe der Rechnungsprüfung. Der Prüfvermerk ist eine Willenserklärung, die grundsätzlich nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung von Einzelpositionen und dem Gesamtergebnis darstellt. Dies hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 01.07.2009 (1 U 20/08) entschieden. Es hat auch entschieden, dass die Abschlagszahlung an sich grundsätzlich nicht als Anerkenntnis des darauf bezogenen Prüfungsanspruchs des Auftragnehmers angesehen werden kann. Dies jedenfalls so lange, so lange keine Schlussrechnung vorliegt. Die Abschlagsrechnung hat nur vorläufigen Charakter. Somit kann auch nur eine Abschlagsrechnung darauf in der Regel nur vorläufigen Charakter haben.

 

Bei Mängelrügen vor Abnahme in einem VOB/B-Vertrag bedarf es immer der Kündigung, um einen Kostenerstattungsanspruch zu begründen

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 02.06.2009 (2 U 2141/06) nochmals klargestellt, dass der Auftraggeber, der die Abnahme eines Werkes zu Recht wegen Mängel verweigert, nur dann einen Kostenerstattungsanspruch nach § 4 Nr. 7 VOB/B verlangen kann, wenn er die Auftragsentziehung auch ausgesprochen hat. Ähnlich hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 28.05.2009 (5 U 92/07) geurteilt. Demnach besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Selbstvornahme für Mängelbeseitigung nur dann, wenn eine Auftragsentziehung nach § 4 Nr. 7 Satz 3, § 8 Nr. 3 VOB/B auch tatsächlich ausgesprochen wurde. Auch wenn es selbstverständlich klingt, so wird doch die Auftragsentziehung bei einem Vertrag, bei dem VOB/B vereinbart wurde, oftmals vergessen.

 

Mehrwertsteuer ist im Rahmen des Schadenersatzes erstattungsfähig

Nach dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.06.2009 - 12 U 101/08) gehört bei einem Schadenersatz bei einer mangelhaften Werkleistung auch die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer als Schaden hinzu. Denn für den Geschädigten zählt de Mehrwertsteuer in der Regel zu den erforderlichen Kosten, um den entstandenen Schaden zu beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel noch nicht beseitigt ist. § 249 Abs. 2 Nr. 2 BGB beschränkt sich in seiner Geltendmachung auf fiktive Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache. Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf ist die mangelhafte Bauleistung als solche keine Beschädigung einer Sache, solange nicht das Eigentum des Bestellers beeinträchtigt wird. Danach findet nach Auffassung des OLG Düsseldorf § 249 BGB im Falle eines Mangelbeseitigungsanspruches nach § 634 Nr. 4, § 281 BGB keine Anwendung.

 

Beseitigung aus Kulanz begründet keinen Neubeginn der Verjährung

Das OLG Jena (Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 1100/09; BGH Beschluss vom 15.06.2009 - VII ZR 105/08, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) hat, wie bereits vorangegangene Gerichte entschieden, dass eine Mangelbeseitigung aus Kulanz kein Anerkenntnis darstellt und somit die Verjährung für die durchgeführte Mangelbeseitigungsarbeit nicht neu zu laufen beginnt.

 

 

Architekten- und Ingenieurrecht

Entscheidungen zur gesamtschuldnerischen Hafung

Eine gesamtschuldnerische Haftung von Architekten und Unternehmer kommt auch dann in Betracht, wenn es sich um einen Kostenerstattungs- oder Vorschussanspruch auf Mängelbeseitigungskosten handelt. Diese gesamtschuldnerische Haftung besteht auch dann, wenn der Bauherr den Auftragnehmer, d.h. den Unternehmer aus § 4 Nr. 2 VOB/B in Anspruch nimmt, wohingegen gegen den Architekten ein anderer Anspruch besteht. Dies hat das Kammergericht im Urteil vom 19.12.2008 (6 U 9187/00) entschieden.

 

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 07.11.2008 (11 U 88/09) entschieden, dass der objektüberwachende Ingenieur mit dem planenden Architekten zusammen gesamtschuldnerisch haftet. Das ist an sich nicht besonders erwähnenswert. Hervorhebenswert ist, dass der objektüberwachende Ingenieur zur vollen Quote haftet, obwohl er die Lichtglasdecke, um die es hier ging, nicht geplant hat. Der objektüberwachende Ingenieur hätte die Pläne überprüfen und die Ausführungen der Arbeiten kontrollieren müssen. Sofern ihn Fachkenntnise gefehlt haben, hätte er sich die notwendige Fachkenntnis dazu kaufen müssen. Dem OLG Hamburg war noch nicht das so genannte Glasfassadenurteil des BGH (Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06) bekannt. Denn der BGH hat entschieden, das den Bauherrn die Obliegenheit trifft, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Daher kann der objektüberwachende Ingenieur dem Bauherrn gegenüber einwenden, dass diesen ein Planungsverschulden trifft.

 

Birgit Schaarschmidt
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