Vergaberecht/Bauvertragsrecht

Die Vergabestelle bestimmt den Vertragsinhalt. Die vergaberechtlichen Regelungen führen nicht dazu, dass die Vergabestelle ihre Dispositionsfreiheit über den abzuschließenden Vertrag verliert.

So sieht es das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 19.05.2011 (2 U 36/11). Grundsätzlich darf der zukünftige Auftraggeber, d. h. die Vergabestelle den Vertragsinhalt vorgeben. Grenze hierfür sind neben dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot und die guten Sitten, vergabefremde Zwecke.

 

Bauvertragsrecht

Das OLG Koblenz hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann eine konkludente Abnahme vorliegt. Dies ist grundsätzlich immer eine Einzelfallentscheidung. Es können sich jedoch bestimmte Fallgruppen ergeben.

Das OLG Koblenz geht in seiner Entscheidung vom 21.10.2010 (5 U 91/9) davon aus, dass nur dann eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme in Betracht kommt, wenn diese vorbehaltslos erfolgt ist. In dem zu entscheidenden Fall waren Mängel gerügt und nicht beseitigt worden. Daher kam eine vorbehaltlose Abnahme nicht in Betracht. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Auftraggeber die Mangelbeseitigung endgültig abgelehnt hatte. Daher ging das Gericht nicht von einer Abnahme aus.

Auch wenn die Rechtsprechung immer wieder eine konkludente Abnahme annimmt, ist es besser, dafür Sorge zu tragen, dass die Abnahme tatsächlich erklärt wird. Dies ist auch eine Hauptpflicht des Auftraggebers.

Birgit Schaarschmidt
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